
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106
Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsrecht für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz
- LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- In Vorsorge – und Rehaeinrichtungen dürfen ab sofort keine Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen
nach § 41 SGB V und im Rahmen allgemeiner Heilverfahren
gern. § 40 Abs. 1 SGB V erbracht werden. - Von dem Verbot nach Ziffer 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung ausgenommen.
Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-
Holstein und Hamburg zu erbringen. - Die Regelungen der Ziffern 1 und 2 gelten auch für psychosomatische Reha-
Kliniken. - Für Patientinnen und Patienten bzw. betreute Personen, die bis 16. März 2020
Maßnahmen nach Ziffer 1 und 3 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt
werden. - In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht
und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen ab sofort keine
entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden. - Von dem Verbot in Ziffer 5 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen,
die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der
kritischen Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und
Leistungen erforderlich sind. Zu den kritischen Infrastrukturen zählen folgende
Bereiche:
a. Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),
b. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3
BSI-KritisV),
c. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung,
Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
d. Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung
und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),
e. Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener
Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
(§ 6 BSI-KritisV),
f. Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),
g. Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),
h. Entsorgung (Müllabfuhr),
i. Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation,
j. Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung
und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz,
Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
k. Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung
eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb,
in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung
der Notbetreuung im eingesetzt werden).
Dabei sind in den o.a. Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben
der Infrastruktur relevant ist.
Hiervon ausgenommen sind Personen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand
benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für
diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt
werden. Da pflegebedürftige Personen zur besonders vulnerablen Personengruppe
gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
Diese Allgemeinverfügungen gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis
einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung gemäß § 75 Absatz
1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort
vollziehbar.
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1
hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt
werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen
einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und
Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon
schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden,
nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen
Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß §
3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-
Gesetz – GDG) des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie
und Senioren vom 16. März 2020 (Az.: VIII 40 – 23294/2020).
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Entwicklung der Verbreitung und von
Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen
unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik
und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende
effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes
die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen
des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-
Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung,
Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt –
über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksam Vorgehen dar,
um diese Ziele zu erreichen.
Aus fachlicher Sicht sind umgängliche Maßnahmen zur Kontaktreduzierung und zum
Schutz besonders vulnerabler Gruppen der Bevölkerung dringend zeitnahe geboten.
Die Kurangebote und weitere stationäre Vorsorge- und / oder Rehabilitationsangebote
zum Beispiel für Mütter, Väter, Kinder und pflegende Angehörige in Schleswig-
Holstein werden sehr umfänglich von Personen aus dem Bundesgebiet in Anspruch
genommen. Aufgrund der in vielen Gebieten teilweise deutlich höheren Infektionsraten
ist auch für diese Angebote eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten
vergleichbaren Verbreitungsdynamik zu befürchten.
Im Hinblick auf diese Sachlage sind die akut stationären Einrichtungen bereits aufgefordert,
elektive Eingriffe und sonstige Angebote soweit möglich zu verschieben.
Ziffer 1 und 3: Kur- und Vorsorgemaßnahmen sowie Rehabilitationsbehandlungen
der allgemeinen Heilverfahren stellen keine lebensnotwendigen Gesundheitsleistungen
dar und können daher aus gesundheitlicher Sicht grundsätzlich verschoben werden.
Die Inanspruchnahme der Angebote führt zudem zu einer hohen Anzahl von
Anreisen aus anderen Bundesländern, mit zum Teil höheren Infektionsraten und damit
einer erhöhten Gefahr möglicher Übertragungen.
Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Einrichtungen, in dem erforderlichen Umfang
gestaltend auf die Anreisebedingungen einzuwirken oder in gebotenen Umfang
die infektionshygienischen Gegebenheiten für die in Rede stehenden Aufenthalte
begrenzt sind.
Daher sind die Vorsorge- und Rehaangebote einzustellen.
Ziffer 2: Nicht von dem Verbot erfasst sind Anschlussheilbehandlungen. Diese sind
unabweisbar gebotene Versorgungsangebote. Alternativ verbliebe sonst nur die weitere
Patientenversorgung in der jeweiligen stationären Einrichtung der Akutversorgung.
Diese aber gilt es in der gegenwärtigen Situation so weit wie möglich zu entlasten.
Die Bestimmung in Ziffer 2. nimmt daher die Anschlussheilbehandlungen vom
Verbot aus. Dies gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, die in den psychosomatischen
Reha-Kliniken durchzuführen sind (Ziffer 3).
Ziffer 4: Bereits begonnene Maßnahmen dürfen aufgrund der Ausnahmeregelung zu
Ende durchgeführt werden.
Ziffer 5 und 6: In den Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden in einem
örtlich umgrenzten Raum aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, Gesundheitszustands
oder Pflegebedarfs besonders gefährdete Personengruppen gemeinschaftlich
versorgt und betreut. Damit einher geht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Soweit hier
nicht Personen versorgt und betreut werden, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand
benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden
kann, ist ein Verzicht auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege deshalb zur Verzögerung
der Ausbreitung und Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich.
Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft und ist bis
einschließlich 19. April 2020 befristet. Eine Verlängerung ist möglich.
Die in Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG.
Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß .§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort
vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben somit
keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbehelfsbelehrunq:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim Kreis Schleswig-Flensburg, Der Landrat, Fachdienst Gesundheit,
Moltkestr. 22-26, 24837 Schleswig, erhoben werden.
Schleswig, 17. März 2020
Kreis Schleswig-Flensburg
Der Land rat
Fachdienst Gesundheit
Mein Name ist Andreas Franke. Ich wurde 1965 in Schleswig geboren und bin der Initiator von “Schleswig LEBT!”. Ich trage alle Kosten für dieses Projekt aus meiner eigenen Tasche. Falls du das Projekt etwas unterstützen möchtest, dann kannst du das aber gern mit einer kleinen Spende tun. Spenden