
Wo gilt die 2G-Regel in der Coronavirus-Bekämpfungsverordnung des Landes?
24. November 2021 Aus Von Andreas Franke
Zu Bereichen, in denen die 2G-Regel gilt, haben grundsätzlich nur noch vollständig geimpfte und genesene Personen mit einem entsprechenden Nachweis und ohne Symptome einer Coronavirus-Infektion (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) Zutritt. Personen ohne einen entsprechenden Nachweis dürfen dort grundsätzlich nicht eingelassen werden, auch wenn sie negativ getestet sind. Für Minderjährige und Personen, die sich nicht impfen lassen können, gibt es Ausnahmen. Lesen Sie dazu bitte die nächste Frage.
Die 2G-Regel gilt für Kund:innen in folgenden Bereichen:
- bei Veranstaltungen und Festen in Innenbereichen (Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung für einzelne Personen beruflich bedingt, z.B. für die Mitarbeitenden eines Catering-Services, so dürfen diese Personen unabhängig von dem Status als geimpfte oder genesene Person auch dann teilnehmen, wenn sie negativ getestet sind; bei geschlossenen beruflichen Veranstaltungen gilt ebenfalls 3G; bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit erhöhtem Risiko wie insbesondere Weihnachtsmärkte kann von einer 3G- oder 2G-Regelung Gebrauch gemacht werden)
- in der Innengastronomie und in Diskotheken
- für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (bei Übernachtungen aus dienstlichen oder sozialethischen Gründen gilt abweichend 3G)
- bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken
- bei körpernahen Dienstleistungen (gilt nicht, wenn sie medizinisch oder pflegerisch notwendig sind; bei Friseuren gilt weiterhin 3G)
- in Freizeit- und Kultureinrichtungen (innerhalb geschlossener Räume; Ausnahme Bibliotheken und Archive: Dort gilt 3G)
- im Bereich Sport (innerhalb geschlossener Räume z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen; bei Profisport gilt weiterhin 3G)
- in Einrichtungen außerschulischer Bildung (Ausnahmen: Berufssprachkurse, Erstorientierungskurse, bei beruflicher Bildung 3G)
In Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen auch vollständig geimpfte und genesene Besucher:innen und externe Personen einen negativen Testnachweis vorlegen (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test). Dies gilt auch für Schüler:innen (Schulbescheinigungen werden in Pflege- und EGH-Einrichtungen also nicht anerkannt). Bei Gefahr in Verzug, für Richter:innen zur Durchführung gerichtlicher Anhörungen oder beim Vorliegen eines Härtefalls gilt die Testanforderung nicht.
Welche Personen sind von der 2G-Regel ausgenommen und dürfen trotzdem eingelassen werden, wenn die 2G-Regel gilt?
Kinder bis zur Einschulung benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keinen negativen Testnachweis. Auch Minderjährige benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis, wenn sie entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Stunden, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Stunden) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
Ebenso müssen Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, einen negativen Testnachweis, aber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Dies gilt auch für die Personen, bei denen der medizinische Grund weggefallen ist und bisher noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit nach der letzten Impfung verstrichen ist.
Die Ausnahmen gelten nicht in Diskotheken. Dort werden ausschließlich Personen mit einem Impf- oder Genesenennachweis eingelassen. Zudem gilt für Beschäftigte, die in Diskotheken tätig sind und sich testen lassen müssen, dass die zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegen darf.

Mein Name ist Andreas Franke. Ich wurde 1965 in Schleswig geboren und bin der Initiator von „Schleswig LEBT!“. Ich trage alle Kosten für dieses Projekt aus meiner eigenen Tasche. Falls du das Projekt etwas unterstützen möchtest, dann kannst du das aber gern mit einer kleinen Spende tun. Spenden
Über den Autor
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